223-6-13

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Agrarwirtschaft
(Fachschulverordnung für die Agrarwirtschaft - FSVO-AW M-V)*

Vom 6. August 2007

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 296

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

mehrfach geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 250)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Dauer der Bildungsgänge

Teil 2
Aufnahme in die Fachschule

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Aufnahme
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Aufnahmeverfahren für Ausländer und Aussiedler

Teil 3
Ausbildung

§ 7 Inhalt der Ausbildung
§ 8 Weiterführende Abschlüsse
§ 9 Leistungsbewertung
§10 Leistungsnachweise
§ 11 Unterrichtsorganisation und -durchführung
§ 12 Versetzung

Teil 4
Prüfung und Berechtigungen

§ 13 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfungstermine
§ 16 Festlegung der Vornoten
§ 17 Meldung zur Abschlussprüfung
§ 18 Erste Prüfungskonferenz
§ 19 Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23 Zweite Prüfungskonferenz
§ 24 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern
für die mündliche Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Besucher
§ 27 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnisse der Prüfung
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Abschlusszeugnis und Berechtigungen
§ 30 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
§ 31 Prüfungen für Nichtschüler
§ 32 Niederschriften
§ 33 Auswertung der Prüfung

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 34 Anlagen
§ 35 Inkrafttreten
Anlage 1 Rahmenstundentafel der Fachschulen für Agrarwirtschaft
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6





Aufgrund der §§ 30 und 96 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz: