1101-1

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
- Abgeordnetengesetz -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 54

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§ 34

Unvereinbare Ämter

Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als Berufsrichter, Staatsanwalt, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sowie Beamter oder Angestellter des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften.