1101-1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 54
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§ 34
Unvereinbare Ämter
Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als Berufsrichter,
Staatsanwalt, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sowie Beamter oder Angestellter des
Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen Körperschaft öffentlichen
Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften. |