2030-4-64

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung
im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archiv (-
APOA Lg2E1/2 AD M-V)

Vom 3. Mai 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 345

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Durchführung der Ausbildung
§ 6 Beurteilung der Leistungen
§ 7 Auswahl, Unterlagen

Abschnitt 2
Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst

§ 8 Einstellung
§ 9 Ausbildungsgang
§ 10 Dauer
§ 11 Erholungsurlaub
§ 12 Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien
§ 13 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeit
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Laufbahnprüfung
§ 16 Prüfungskommission
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Beurteilung der schriftlichen Prüfung
§ 19 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 22 Erkrankung, Versäumnisse
§ 23 Täuschungsversuch
§ 24 Prüfungsergebnis
§ 25 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 26 Prüfungszeugnis
§ 27 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Abschnitt 3
Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst
zur Verwendung im Archivdienst

§ 29 Einstellung
§ 30 Ausbildungsgang
§ 31 Dauer, Beendigung
§ 32 Erholungsurlaub
§ 33 Praktische Ausbildung
§ 34 Ausbildungszeugnis, Benotung der praktischen Ausbildung
§ 35 Theoretische Ausbildung
§ 36 Transferphase
§ 37 Archivarische Staatsprüfung

Abschnitt 4
Schlussbestimmung

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit dem Innenministerium: