753-2-4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 5. Oktober 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 887
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen nach
§ 62
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. Die Verordnung dient auch der Umsetzung
des Artikels 5 Abs. 4 der
Richtlinie 91/676/EWG
des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).
(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften sowie für Anlagen zum Lagern von
Festmist (JGS-Anlagen) gelten nur die §§
2, 3,
4, 5,
7,
8, 9,
10,
15, 16, 17,
18, 27,
28
und
29
. § 3
gilt mit Ausnahme von Nr. 1 Satz
3, Nr. 2 und Nr. 3. § 10
gilt
mit Ausnahme von Absatz 3.
(3) Die Verordnung gilt nicht für
- 1.
Anlagen zum Umgang mit Abwasser,
- 2.
Anlagen zum Umgang mit Stoffen,
die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechtes
überschreiten,
- 3.
Anlagen zur unterirdischen behälterlosen
Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich
der Tiefbohrverordnung.
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