753-2-4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 5. Oktober 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 887
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Anwendung der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten
Die Vorschriften der §§
4 bis 6
(allgemeine Anforderungen) und des § 12
(Bauartzulassungen) der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in ihrer jeweils geltenden Fassung
sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden,
die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren
Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch
nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten bezeichneten Anlagen und Behälter. |