753-2-4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 5. Oktober 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 887
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest
benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten
bilden eine Anlage.
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur
unter
50° Celsius liegt oder die bei 50° Celsius einen Dampfdruck größer
als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung
brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare, feste oder salbenförmige
Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten
(TRbF) 003 (Bek. d. BMA vom 19. Januar 1981, Bundesarbeitsblatt 3/81 S. 55)
als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder
gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig
oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile
gelten als oberirdisch.
(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen
zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen
von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von
wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem
Transportmittel auf ein anderes.
(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von
wassergefährdenden
Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um
deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen
und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer
Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder
verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder
Verwendungstätigkeiten
ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder
Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang
mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich
Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche
Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehrere Herstellungs-,
Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe
enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt
werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern
wassergefährdender Stoffe.
(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich
ihrer
Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern
und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern
oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport
liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten
von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen
einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende
Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden.
Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen,
auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen
von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage;
dazu
gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen
von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten,
Instandsetzen, das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes
einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen
von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
- 1.
Wasserschutzgebiete nach
§ 51
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere
Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.
- 2.
Heilquellenschutzgebiete nach
§ 53
Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
.
- 3.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach
§ 117
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben
der Wassergewinnung nach
§ 86
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
erlassen ist.
- 4.
Trinkwasserschutzgebiete nach
§ 136
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern; ist die weitere Schutzzone
unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur die Schutzzone III.1.
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebes einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen
austreten können.
(13) Bauaufsichtlich zugelassen sind Anlagen, die nach der
Bestimmung des Bauordnungsrechts als Bauprodukte zur Verwendung im Sinne des
§ 63
des Wasserhaushaltsgesetzes
zugelassen sind, für die ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine bauaufsichtliche
Zulassung der Bauart nach erteilt ist, wenn bei der Zulassung die Anforderungen der
wasserrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. |