753-2-4 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 5. Oktober 1993Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 887
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§ 9
Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen
zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und bei Anlagen, die
nicht unter atmosphärischen Drücken betrieben werden, unter welchen
Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.
(2) Anlagen sind mit den amtlich bekanntgemachten Merkblättern
"Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen" an gut sichtbarer Stelle dauerhaft zu kennzeichnen. Das Bedienungspersonal
muß über den Inhalt der Merkblätter unterrichtet sein. |