753-2-4

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)

Vom 5. Oktober 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 887

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§ 9

Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und bei Anlagen, die nicht unter atmosphärischen Drücken betrieben werden, unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Anlagen sind mit den amtlich bekanntgemachten Merkblättern "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle dauerhaft zu kennzeichnen. Das Bedienungspersonal muß über den Inhalt der Merkblätter unterrichtet sein.