753-2-4

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)

Vom 5. Oktober 1993

Fundstelle: GVOBl. M-V 1993, S. 887

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 139)

2.

geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)

3.

§§ 3, 28 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)1)

Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)

.

4.

mehrfach geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 862)2)

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotential
§ 7 Weitergehende Anforderungen
§ 8 Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
§ 11 Anlagenkataster
§ 12 Rohrleitungen

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
flüssiger Stoffe
§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und
Bauartzulassung
§ 17 Eignungsfeststellung und andere
behördliche Entscheidungen
§ 18 Vorzeitiger Einbau
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender
Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im
Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich
öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige
§ 23 Überprüfung von Anlagen

Fünfter Teil
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen
§ 29 Inkrafttreten
Anhang Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe





Aufgrund des § 20 Abs. 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister: