860-9

Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten
Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V)

Vom 10. Juli 2006*

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 540)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 539

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§ 1

Gesetzesziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen; dabei ist besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

(2) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes sollen die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen mit den Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen nach § 10 zusammenarbeiten.

(3) Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen.