860-9

Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten
Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V)

Vom 10. Juli 2006*

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 540)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 539

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§ 19

Mitglieder

(1) Dem Integrationsförderrat gehören als Mitglieder an:

1.

sieben Vertreter der Behindertenverbände,

2.

je ein Vertreter des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung und des Ministeriums für Soziales und Gesundheit,

3.

ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,

4.

ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,

5.

je ein Vertreter des Sozialverbandes Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Für die Benennung der Mitglieder und der Stellvertreter gelten folgende Regelungen:

1.

Die sieben Vertreter und deren Stellvertreter nach Absatz 1 Nr. 1 werden von der SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V. und dem Allgemeinen Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e. V. benannt.

2.

Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und deren Stellvertreter werden von den jeweiligen Institutionen benannt.

3.

Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen oder deren Angehörige als Mitglieder benannt werden. Behörden, Organisationen und Gruppen, die mehrere Mitglieder entsenden, müssen mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen entsenden. Behörden, Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, müssen für mindestens jede zweite Amtszeit eine Frau entsenden.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren durch die Landesregierung berufen. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 oder ein Stellvertreter nach Absatz 2 vorzeitig aus, so ist von der benennenden Stelle ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter für die Restdauer der Berufungsperiode zu benennen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Integrationsförderrats und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich.