860-9

Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten
Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V)

Vom 10. Juli 2006*

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 540)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 539

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§ 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Beteiligung besteht, beachtet werden.