860-9

Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten
Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V)

Vom 10. Juli 2006*

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 540)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 539

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Zielvereinbarungen

(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Zielvereinbarungen getroffen werden.

(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das vom Landesamt für Gesundheit und Soziales geführt wird.