212-4-9 Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern (Badegewässerlandesverordnung - BadegewLVO M-V) Vom 6. Juni 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 172
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§ 7
Bewirtschaftungsmaßnahmen
in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige
und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten
Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität
und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger
Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen
schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein
zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze
1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind,
ist ein Badeverbot auszusprechen. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden
ungeeignet, wenn
- 1.
nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen
Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, bei der von einer Gefährdung
der Gesundheit der Badenden ausgegangen werden kann.
- 2.
bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter E. Coli
ein Einzelwert von mehr als 1800 Koloniebildende Einheiten KBE/100 ml oder für
den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml
festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an
mindestens einer Probenahmestelle die Überschreitung der oben angegebenen Werte
bestätigt wird.
(3) Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder
zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten
ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne
negativen Befund ist und im Falle der Badeverbote nach Absatz 2 bei Untersuchungen
an zwei nachfolgenden Tagen Einzelwerte von nicht mehr als den in Absatz 2 Nr. 2
angegebenen Werten festgestellt werden.
(4) Ist im Badegewässerprofil eine kurzzeitige Verschmutzung
festgeschrieben worden, gilt für die Dauer dieses Ereignisses ein Badeverbot.
(5) Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung
sind der obersten Landesgesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen. |