212-4-9

Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung
der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern
(Badegewässerlandesverordnung - BadegewLVO M-V)

Vom 6. Juni 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 172

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§ 7

Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten

(1) Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(2) Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind, ist ein Badeverbot auszusprechen. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden ungeeignet, wenn

1.

nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, bei der von einer Gefährdung der Gesundheit der Badenden ausgegangen werden kann.

2.

bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter E. Coli ein Einzelwert von mehr als 1800 Koloniebildende Einheiten KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probenahmestelle die Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt wird.

(3) Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne negativen Befund ist und im Falle der Badeverbote nach Absatz 2 bei Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Einzelwerte von nicht mehr als den in Absatz 2 Nr. 2 angegebenen Werten festgestellt werden.

(4) Ist im Badegewässerprofil eine kurzzeitige Verschmutzung festgeschrieben worden, gilt für die Dauer dieses Ereignisses ein Badeverbot.

(5) Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung sind der obersten Landesgesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.