2130-10

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(LBauO M-V)

Vom 18. April 2006*

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 102

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§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

5.

Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,

6.

Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen schwimmende Häuser.