2130-10

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(LBauO M-V)

Vom 18. April 2006*

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 102

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§ 87

Übergangsvorschriften

(1) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, es sei denn, der Bauherr erklärt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, in Fällen der Genehmigungsfreistellung auch gegenüber der Gemeinde, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden sollen.

(2) Solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.

(3) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 64 Satz 1 Nr. 3 prüft die Bauaufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 2010 bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes.

(4) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.