2128-1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Vom 3. Juli 1998 Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 617
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines
Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod
auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als Leiche gilt
auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen
des Mutterleibes
- 1.
entweder das Herz geschlagen oder
die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt
hat und das danach verstorben ist oder
- 2.
keines der unter Nummer 1 genannten
Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500
Gramm betrug (Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei
der
nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt
nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes. |