2128-1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) Vom 3. Juli 1998 Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 617
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§ 9
Bestattungspflicht
(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene
mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene
und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung,
in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern über die
Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht
unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen
nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils
bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen.
Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind hygienisch
einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen,
sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen
oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 6 gilt entsprechend
für die Beseitigung von Körperteilen.
(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen
in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1.
Ehegatte,
- 2.
Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.
18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
- 3.
Kinder,
- 4.
Eltern,
- 5.
Geschwister,
- 6.
Großeltern,
- 7.
Enkelkinder,
- 8.
sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht
vorhanden,
nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht
nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die örtliche Ordnungsbehörde
für die Bestattung zu sorgen, die für den Ort zuständig ist,
in dem der Verstorbene zuletzt seine Hauptwohnung hatte. Lag die letzte Hauptwohnung
des Verstorbenen nicht in Mecklenburg-Vorpommern und veranlasst die dort zuständige
örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung nicht, hat diejenige örtliche
Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen, in deren Gebiet der
Todesfall eingetreten ist. Ist der Tod in diesem Fall auf See oder in einem
Luftfahrzeug eingetreten, so ist die Ordnungsbehörde des Ortes zuständig,
an dem die Leiche an Land gebracht wird. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten
bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des §
5 Abs. 3
ist die Einrichtung, die die Leiche für
Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung
verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt
wird. |