7825-1 Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung (Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V) Vom 24. April 2001 Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 95
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§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz
von
Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht
und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten
vom 18. September 1987 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 243) außer Kraft. Die
auf der Grundlage bisherigen Rechts staatlich anerkannten Schutzbereiche bleiben
bis zum 31. Dezember 2002 bestehen, es sei denn, dasssie vorher durch eine
Verordnung nach § 2 Abs. 2
aufgelöst
oder ersetzt worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 24. April 2001
Der Ministerpräsident
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Der
Minister für Ernährung,
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Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei
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Dr.
Harald Ringstorff
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Till
Backhaus
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