7825-1

Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung
(Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBienG M-V)

Vom 24. April 2001

Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 95

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§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten vom 18. September 1987 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 243) außer Kraft. Die auf der Grundlage bisherigen Rechts staatlich anerkannten Schutzbereiche bleiben bis zum 31. Dezember 2002 bestehen, es sei denn, dasssie vorher durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 2 aufgelöst oder ersetzt worden sind.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 24. April 2001

Der Ministerpräsident

Der Minister für Ernährung,

 

Landwirtschaft, Forsten und Fischerei

Dr. Harald Ringstorff

Till Backhaus