224-4 Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, und den fünf neuen Bundesländern sowie Berlin über die gemeinnützige Verwendung der Kunstgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Vertrag über die Kunstgegenstände der Parteien der DDR) |
| § 1 | |
| § 2 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: