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Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR

Vom 18. Mai 1995

Fundstelle: GVOBl. M-V 1996, S. 289

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Betroffene Kunstgegenstände
Artikel 2 Aufteilungsgrundsatz
Artikel 3 Eigentumsübertragung
Artikel 4 Restitution/Herausgabe an den Berechtigten
Artikel 5 Leihvertrag
Artikel 6 Beendigung des Leihvertrages
Artikel 7 Hin- und Rücktransport
Artikel 8 Freistellungserklärung
Artikel 9 Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte
Artikel 10 Leihgaben an das Deutsche Historische Museum
Artikel 11 Finanzzuweisungen
Artikel 12 Salvatorische Klausel
Artikel 13 Bindungswirkung
Artikel 14 Gerichtsstand





Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts,

vertreten durch den Vorstand

- im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

und

das Land Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister

das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten

das Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch den Ministerpräsidenten

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten

der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten

- nachstehend "Land/Länder" genannt -

schließen folgenden

Vertrag:

Präambel

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist mit den Ländern übereingekommen, diesen die nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwendenden Kunstgegenstände der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR zu Eigentum zu übertragen.

Im Vorgriff auf die Eigentumsübertragung der Kunstgegenstände der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen werden die Kunstgegenstände, über deren endgültige Zuordnung nach Buchstabe d) Sätze 2 bis 4 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages noch nicht abschließend entschieden werden konnte, den Ländern leihweise überlassen. Es ist beabsichtigt, den Ländern die leihweise überlassenen Kunstgegenstände unverzüglich zu Eigentum zu übertragen, soweit sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden sind.

Die Vertragschließenden stimmen darin überein, daß die Länder die Kunstgegenstände, die sie nach diesem Vertrag zu Eigentum oder als Leihgabe erhalten haben, im erforderlichen und üblichen Umfang auch Dritten zur Durchführung von Ausstellungen und zu Forschungszwecken unter Berücksichtigung konservatorischer Notwendigkeiten und der jeweiligen Interessenlage der Länder leihweise überlassen.