224-9 Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR |
| Artikel 1 | Betroffene Kunstgegenstände |
| Artikel 2 | Aufteilungsgrundsatz |
| Artikel 3 | Eigentumsübertragung |
| Artikel 4 | Restitution/Herausgabe an den Berechtigten |
| Artikel 5 | Leihvertrag |
| Artikel 6 | Beendigung des Leihvertrages |
| Artikel 7 | Hin- und Rücktransport |
| Artikel 8 | Freistellungserklärung |
| Artikel 9 | Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte |
| Artikel 10 | Leihgaben an das Deutsche Historische Museum |
| Artikel 11 | Finanzzuweisungen |
| Artikel 12 | Salvatorische Klausel |
| Artikel 13 | Bindungswirkung |
| Artikel 14 | Gerichtsstand |
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Vorstand
- im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
und
das Land Berlin,
vertreten
durch den Regierenden Bürgermeister
das Land Brandenburg,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten
das Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten
durch den Ministerpräsidenten
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten
der Freistaat Sachsen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten
der Freistaat Thüringen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten
- nachstehend "Land/Länder" genannt -
schließen folgenden
Vertrag:
Präambel
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist mit den Ländern übereingekommen, diesen die nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwendenden Kunstgegenstände der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR zu Eigentum zu übertragen.
Im Vorgriff auf die Eigentumsübertragung der Kunstgegenstände der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen werden die Kunstgegenstände, über deren endgültige Zuordnung nach Buchstabe d) Sätze 2 bis 4 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages noch nicht abschließend entschieden werden konnte, den Ländern leihweise überlassen. Es ist beabsichtigt, den Ländern die leihweise überlassenen Kunstgegenstände unverzüglich zu Eigentum zu übertragen, soweit sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden sind.
Die Vertragschließenden stimmen darin überein, daß die Länder die Kunstgegenstände, die sie nach diesem Vertrag zu Eigentum oder als Leihgabe erhalten haben, im erforderlichen und üblichen Umfang auch Dritten zur Durchführung von Ausstellungen und zu Forschungszwecken unter Berücksichtigung konservatorischer Notwendigkeiten und der jeweiligen Interessenlage der Länder leihweise überlassen.