224-2 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 12
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§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege
(1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale
als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich
zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den
Landkreisen und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden nehmen diese Aufgaben als
Auftragsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind
die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei
der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche
anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen
Behörden sind frühzeitig zu beteiligen. |