224-2

Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 12

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§ 19

Kennzeichnung der Denkmale

Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.