224-2 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 12
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§ 19
Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere
regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer
und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen
und Erläuterungstafeln zu dulden. |