224-2 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 12
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten
von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen,
für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe
vorliegen.
(2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder
Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und
Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale
zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus
den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon,
ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche
können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und
-viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen,
Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern
sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das
äußere Erscheinungsbild geschützt.
(4) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale.
(5) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale,
die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als
Bodendenkmale gelten auch
- -
Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang
stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,
- -
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden
sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften des Gesetzes keine
Anwendung. |