224-2 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 12
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§ 9
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte
sind dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege notwendig sind.
(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sowie die Denkmalfachbehörde
oder ihre Vertreter sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie
Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange der
Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste
oder anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz dringend erforderlich ist. Das Betreten
von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter
nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. |