600-4

Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern
und Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der
Freien Hansestadt Bremen zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land
Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung
von „Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Vom 19. Dezember 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 620

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

Staatsvertrag mehrfach geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober 2009 bis 30. April 2010 (GVOBl. M-V S. 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Änderungsanweisungen)
Artikel 2
Protokoll Protokollnotiz des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§ 1 Errichtung, Beitritt, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel
§ 2 Stammkapital, Vermögensübergang, Haftung, Anstaltslast
§ 3 Aufgaben, Beteiligungen
§ 4 Organe
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 7 Vorstand
§ 8 Beschäftigte der Anstalt
§ 9 Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 10 Rechtsaufsicht
§ 11 Wirtschaftsführung
§ 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung
§ 14 Finanzkontrolle
§ 15 Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen
§ 16 Abgaben, Gebühren und Steuern
§ 17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 17a Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
§ 17b Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen
§ 17c Überleitung von Beschäftigten des Landes Niedersachsen
§ 18 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 18a Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern
§ 18b Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen
§ 18c Zusatzversorgung der übergeleiteten Beschäftigten des
Landes Niedersachsen
§ 19 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
§ 19a Überleitung der Beamtinnen und Beamten aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern
§ 19b Überleitung von Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen
§ 19c Überleitung von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen
§ 20 Laufzeit, Kündigung
§ 21 Option des Landes Niedersachsen zur Erteilung
weiterer Aufträge an Dataport
§ 22 Veröffentlichungen





Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidenten und die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senate, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27.8.2003 (im folgenden Errichtungsstaatsvertrag) ändert.