2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Bestandteile und Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

1.

dem Ergebnishaushalt,

2.

dem Finanzhaushalt,

3.

den Teilhaushalten,

4.

dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1.

der Vorbericht,

2.

die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,

3.

der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,

4.

eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

5.

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,

6.

das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,

7.

der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,

8.

eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,

9.

die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

10.

die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,

11.

eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,

12.

die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,

13.

die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände - mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,

14.

eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Abs. 5 ,

15.

eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 6 ,

16.

eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen.

(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.