2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

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§ 19

Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.

(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.

(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.