2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für
Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für
Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung
von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener
Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen
und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.
(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung
stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu
erkennen sein.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß
für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht
und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt
werden.
(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen
durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt
werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten. |