2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

2.

Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,

3.

Erträge der sozialen Sicherung,

4.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

5.

Privatrechtliche Leistungsentgelte,

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

7.

Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,

8.

Andere aktivierte Eigenleistungen,

9.

Sonstige laufende Erträge,

10.

Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),

11.

Personalaufwendungen,

12.

Versorgungsaufwendungen,

13.

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

14.

Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,

15.

Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,

16.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,

17.

Aufwendungen der sozialen Sicherung,

18.

Sonstige laufende Aufwendungen,

19.

Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 18),

20.

Laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),

21.

Zinserträge und sonstige Finanzerträge,

22.

Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,

23.

Finanzergebnis (Saldo der Nummern 21 und 22),

24.

Ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 20 und 23),

25.

Außerordentliche Erträge,

26.

Außerordentliche Aufwendungen,

27.

Außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 25 und 26),

28.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),

29.

Einstellung in die Kapitalrücklage,

30.

Entnahme aus der Kapitalrücklage,

31.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 28, 29 und 30),

32.

Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,

33.

Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,

34.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen (Saldo der Nummern 31, 32 und 33),

35.

Einstellung in sonstige zweckgebundene Ergebnisrücklagen,

36.

Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,

37.

Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Saldo der Nummern 34, 35 und 36).

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.