2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 29
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen
über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen
und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr
sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren.
Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind,
obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse
sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang
zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind
zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund
und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind
die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1.
Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse
können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch auf einem Bild- oder
Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den Belegen
bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar
gemacht wird, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar
ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann.
Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung
von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt. |