2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Steuern und ähnliche Abgaben,

2.

Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,

3.

Einzahlungen der sozialen Sicherung,

4.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

5.

Privatrechtliche Leistungsentgelte,

6.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

7.

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,

8.

Andere aktivierte Eigenleistungen,

9.

Sonstige laufende Einzahlungen,

10.

Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),

11.

Personalauszahlungen,

12.

Versorgungsauszahlungen,

13.

Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

14.

Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,

15.

Auszahlungen der sozialen Sicherung,

16.

Sonstige laufende Auszahlungen,

17.

Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 16),

18.

Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 17),

19.

Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,

20.

Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,

21.

Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern 19 und 20),

22.

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 18 und 21),

23.

Außerordentliche Einzahlungen,

24.

Außerordentliche Auszahlungen,

25.

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 23 und 24),

26.

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 22 und 25),

27.

Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

28.

Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

29.

Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,

30.

Einzahlungen aus Sachanlagen,

31.

Einzahlungen aus Finanzanlagen,

32.

Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,

33.

Einzahlungen aus Vorräten,

34.

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 27 bis 33),

35.

Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

36.

Auszahlungen für Sachanlagen,

37.

Auszahlungen für Finanzanlagen,

38.

Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,

39.

Auszahlungen für Vorräte,

40.

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 35 bis 39),

41.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 34 und 40),

42.

Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 26 und 41),

43.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

44.

Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

45.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Saldo der Nummern 43 und 44),

46.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

47.

Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

48.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),

49.

Abnahme der liquiden Mittel,

50.

Zunahme der liquiden Mittel,

51.

Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 49 und 50),

52.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 45, 48 und 51),

53.

Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,

54.

Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,

55.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 53 und 54),

56.

Kontrollrechnung (Summe der Nummern 42, 52 und 55),

57.

Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

58.

Stand der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),

59.

Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

60.

Stand der liquiden Mittel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51).

Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 folgende Posten auszuweisen:

1.

unter Nummer 46: Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

2.

unter Nummer 47: Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

3.

unter Nummer 48: Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Saldo der Nummern 46 und 47),

4.

unter Nummer 49: Abnahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,

5.

unter Nummer 50: Zunahme der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand,

6.

unter Nummer 51: Veränderung der Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand (Saldo der Nummern 49 und 50),

7.

unter Nummer 57: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

8.

unter Nummer 58: Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt aus der Aufnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 48 und 57),

9.

unter Nummer 59: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,

10.

unter Nummer 60: Forderungen gegenüber dem Amt aus dem Zahlungsmittelbestand zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 59 und 51).

Ämter haben bei den Posten nach Satz 1 Nummer 46 bis 51 sowie 57 bis 60 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend.

(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.