2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen,
die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen)
auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den
Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen,
sind diese im Anhang anzugeben. |