2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 4
Teilhaushalte
(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte
zu gliedern.
(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage
des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes
funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen
oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche,
Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt
werden.
(4) Der Hauptproduktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“
des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der
Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt
sachbezogen zugeordnet werden.
(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über
die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalte
beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres
für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können
die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung
der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen
und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium
als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum
Haushaltsplan darzustellen.
(7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und
deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen
und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage
der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen
Haushaltes gemacht werden.
(8) Jeder Teilhaushalt besteht aus:
- 1.
einem Teilergebnishaushalt,
- 2.
einem Teilfinanzhaushalt.
(9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit;
die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt
anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.
(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27
auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich
sind folgende Posten auszuweisen:
- 1.
unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung
der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe
der Nummern 24 und 27),
- 2.
unter Nummer 29: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
- 3.
unter Nummer 30: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
- 4.
unter Nummer 31: Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
(Saldo der Nummern 29 und 30),
- 5.
unter Nummer 32: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der
internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe
der Nummern 28 und 31).
(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über
die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen
aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen
aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend.
(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden
Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
- 1.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,
- 2.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,
- 3.
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),
- 4.
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
- 5.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),
- 6.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
- 7.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 6),
- 8.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
- 9.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
- 10.
Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,
- 11.
Einzahlungen aus Sachanlagen,
- 12.
Einzahlungen aus Finanzanlagen,
- 13.
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- 14.
Einzahlungen aus Vorräten,
- 15.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern
8 bis 15),
- 16.
Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,
- 17.
Auszahlungen für Sachanlagen,
- 18.
Auszahlungen für Finanzanlagen,
- 19.
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
- 20.
Auszahlungen für Vorräte,
- 21.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern
17 bis 22),
- 22.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der
Nummern 16 und 23),
- 23.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes (Summe
der Nummern 7 und 24).
Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis
22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung
festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme
darzustellen.
(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung
festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten
Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre
getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher
bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und auszahlungen sind anzugeben.
Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern.
Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt
darzulegen.
(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten
maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen
voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit
und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:
- 1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur
Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus
zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen
abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten
Abschreibungsmethode abweicht,
- 3.
Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15
,
- 4.
wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres
erheblich abweichen,
- 5.
außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche
Ein- und Auszahlungen,
- 6.
andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.
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