2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4

Teilhaushalte

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

(3) Mehrere Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Hauptproduktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.

(4) Der Hauptproduktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“ des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereiches 62 nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden.

(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten des Haushaltsjahres der Teilergebnis- und der Teilfinanzhaushalte beizufügen. Ferner sind für jeden Teilhaushalt die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.

(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.

(7) In jedem Teilhaushalt sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden.

(8) Jeder Teilhaushalt besteht aus:

1.

einem Teilergebnishaushalt,

2.

einem Teilfinanzhaushalt.

(9) Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnishaushalt anzugeben. Satz 1 gilt für die Teilfinanzhaushalte entsprechend.

(10) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 27 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:

1.

unter Nummer 28: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 24 und 27),

2.

unter Nummer 29: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,

3.

unter Nummer 30: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,

4.

unter Nummer 31: Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 29 und 30),

5.

unter Nummer 32: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 28 und 31).

(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung. Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen. Satz 2 gilt für Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen entsprechend.

(12) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

1.

Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,

2.

Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,

3.

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),

4.

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,

5.

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),

6.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,

7.

Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 6),

8.

Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

9.

Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

10.

Einzahlungen aus immateriellen Vermögensgegenständen,

11.

Einzahlungen aus Sachanlagen,

12.

Einzahlungen aus Finanzanlagen,

13.

Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,

14.

Einzahlungen aus Vorräten,

15.

Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 8 bis 15),

16.

Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

17.

Auszahlungen für Sachanlagen,

18.

Auszahlungen für Finanzanlagen,

19.

Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,

20.

Auszahlungen für Vorräte,

21.

Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 17 bis 22),

22.

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 16 und 23),

23.

Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes (Summe der Nummern 7 und 24).

Die in Satz 1 Nr. 8 bis 15 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.

(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 17 bis 22 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über mehrere Haushaltsjahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzulegen.

(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

(15) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:

1.

Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

2.

Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,

3.

Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15 ,

4.

wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentliche Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen,

5.

außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie außerordentliche Ein- und Auszahlungen,

6.

andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.