2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 49
Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft
und die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu
ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und
Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene
und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende
Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und
Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss
enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
- 1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss
des Haushaltsjahres eingetreten sind,
- 2.
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde;
zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.
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