2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 5
Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung
der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre.
Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht
enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der
Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis-
und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
- 1.
Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen
sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,
- 2.
die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge),
- 3.
die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,
- 4.
die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte
der folgenden Haushaltsjahre,
- 5.
die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 6.
die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
- 7.
die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 8.
die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten
des Eigenkapitales,
- 9.
die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,
- 10.
die Entwicklung der Rückstellungen,
- 11.
die Aufwendungen und Auszahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile
für freiwillige Leistungen,
- 12.
jeweils in einer Übersicht
- a)
die im Haushaltsplan
des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung
mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren
sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
- b)
noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren
möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren
sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
sofern
die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan
kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits
beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.
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