2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 5

Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:

1.

Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,

2.

die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge),

3.

die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,

4.

die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,

5.

die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

6.

die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,

7.

die Entwicklung der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

8.

die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitales,

9.

die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,

10.

die Entwicklung der Rückstellungen,

11.

die Aufwendungen und Auszahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile für freiwillige Leistungen,

12.

jeweils in einer Übersicht

a)

die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,

b)

noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,

sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen und Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.