2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 59
Gesamtanhang
(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass
ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann. Ferner sind
in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben
sind.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs-
und Konsolidierungsmethoden sowie von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
im Gesamtabschluss sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage
der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen
und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
- 1.
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
- 2.
zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss;
die Tochterorganisationen sind zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
- 3.
zu Trägerschaften bei Sparkassen,
- 4.
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss
Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung
lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
- 5.
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
- 6.
zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten „Sonstige
Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang
erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu
erläutern,
- 7.
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen
Geschäften,
- 8.
zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse,
die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen,
die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
- 9.
zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der
Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter
Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts
und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie
der derivativen Finanzinstrumente, zur durchschnittlichen Zahl der Beamten sowie
der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,
- 10.
zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen,
- 11.
zu latenten Steuern,
- 12.
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
- 13.
zur Gesamtfinanzrechnung:
- a)
die Definition
des Finanzmittelfonds,
- b)
die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds
auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,
- c)
die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich
einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der
Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten „Kassenbestand, Bundesbankguthaben,
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks“ entspricht,
- d)
die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge
und Geschäftsvorfälle,
- e)
die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen
Geschäftseinheiten, insbesondere:
- aa)
der Gesamtbetrag
aller Kauf- und Verkaufspreise,
- bb)
der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile,
die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,
- cc)
der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder
der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln
und Zahlungsmitteläquivalenten,
- dd)
die Beträge der mit der Tochterorganisation oder
der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen
Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten,
- f)
die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen
unterliegen,
- 14.
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den
§§ 311
und
312
des Handelsgesetzbuches
in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
- a)
der Name und
der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital
und an den Stimmrechten,
- b)
der Name und Sitz der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit
nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
- c)
die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden,
- d)
die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten
Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen
gegenüber Dritten bestehen,
- e)
jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen
Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
- f)
die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
- g)
für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine
zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung; die Angaben nach den Buchstaben a und
b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,
- 15.
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den
§§ 311
und
312
des Handelsgesetzbuches
:
- a)
der Name und
der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
- b)
der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
- c)
die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den
Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie
der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrages,
- d)
die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie die Begründung
einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,
- e)
die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie
die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.
(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können
unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz-
und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. |