2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 59

Gesamtanhang

(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.

(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sowie von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.

(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.

(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:

1.

zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,

2.

zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss; die Tochterorganisationen sind zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,

3.

zu Trägerschaften bei Sparkassen,

4.

zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,

5.

über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

6.

zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,

7.

zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,

8.

zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,

9.

zu Art und Umfang der Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente, zur durchschnittlichen Zahl der Beamten sowie der Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,

10.

zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen,

11.

zu latenten Steuern,

12.

über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,

13.

zur Gesamtfinanzrechnung:

a)

die Definition des Finanzmittelfonds,

b)

die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,

c)

die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ entspricht,

d)

die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,

e)

die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen Geschäftseinheiten, insbesondere:

aa)

der Gesamtbetrag aller Kauf- und Verkaufspreise,

bb)

der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile, die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,

cc)

der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten,

dd)

die Beträge der mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten,

f)

die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen,

14.

zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):

a)

der Name und der Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,

b)

der Name und Sitz der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,

c)

die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

d)

die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,

e)

jeweils die Summe der Geschäfts- und Firmenwerte sowie der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,

f)

die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,

g)

für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung; die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden,

15.

zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches :

a)

der Name und der Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,

b)

der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,

c)

die Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrages,

d)

die Abschreibungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie die Begründung einer Abschreibungsdauer von mehr als 20 Jahren,

e)

die Abschreibungsmethode für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie die Begründung, wenn eine andere als die lineare Abschreibung gewählt wird.

(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.