2020-2-44

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 6

Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

(2) Anlagen nach § 1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.