2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 6
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für
zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze
für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen
für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Anlagen nach §
1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt
worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden. |