2020-2-44 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 34
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§ 9
Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen
werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich,
zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn
Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten
sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter
ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung
der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung
vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen
Teilfinanzhaushalt zu begründen. |