2020-2-45

Gemeindekassenverordnung-Doppik
(GemKVO-Doppik)

Vom 25. Februar 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 62

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse
§ 2 Fremde Kassengeschäfte
§ 3 Zahlstellen
§ 4 Handvorschüsse, Einzahlungskassen
und Zahlungen mit Hilfe von Automaten
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse

Abschnitt 2
Kassenanordnungen

§ 6 Allgemeines
§ 7 Zahlungsanordnung
§ 8 Allgemeine Zahlungsanordnung
§ 9 Auszahlungsanordnung für das Lastschriftverfahren
§ 10 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
§ 11 Sachliche und rechnerische Feststellung
§ 12 Automatisiertes Verfahren

Abschnitt 3
Zahlungsverkehr

§ 13 Allgemeines
§ 14 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks und Wechsel
§ 15 Einzahlungsquittung
§ 16 Verfahren bei Stundung und Einziehung
§ 17 Auszahlungen
§ 18 Auszahlungsnachweise

Abschnitt 4
Verwaltung der Finanzmittel, Liquiditätsplanung,
Verwahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen

§ 19 Verwaltung der Finanzmittel, Liquiditätsplanung
§ 20 Aufbewahrung von Zahlungsmitteln
§ 21 Verwahrung von Wertgegenständen
§ 22 Verwahrung von anderen Gegenständen

Abschnitt 5
Buchführung

§ 23 Buchungstag für Ein- und Auszahlungen
§ 24 Tagesabschluss
§ 25 Jahresabschluss
§ 26 Belege

Abschnitt 6
Erledigung des Zahlungsverkehrs und des Rechnungswesens
durch Stellen außerhalb der Verwaltung

§ 27 Zahlungsverkehr
§ 28 Rechnungswesen

Abschnitt 7
Kassenaufsicht und örtliche Prüfung der Gemeindekasse

§ 29 Kassenaufsicht
§ 30 Zahl der Prüfungen
§ 31 Inhalt der Prüfung
§ 32 Prüfungsbericht

Abschnitt 8
Sonderkassen

§ 33 Anwendungsbereich für Sonderkassen

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 34 Dienstanweisungen
§ 35 Landkreise, Ämter, Zweckverbände
§ 36 Evaluierungsklausel
§ 37 Inkrafttreten





Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 15 und 16 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium: