860-13

Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe
(Einrichtungenqualitätsgesetz - EQG M-V)

Vom 17. Mai 2010

Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 241

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich

Teil 2
Anforderungen an Träger und Leitung

§ 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung
§ 4 Anzeigepflichten
§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6 Leistungen an Träger und Beschäftigte
§ 7 Mitwirkung

Teil 3
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 8 Qualitätsüberwachung
§ 9 Beratung bei Mängeln
§ 10 Anordnungen bei Mängeln
§ 11 Aufnahme- und Beschäftigungsverbot; kommissarische Leitung
§ 12 Untersagung
§ 13 Beratung und Verbraucherschutz
§ 14 Erprobung
§ 15 Zusammenarbeit

Teil 4
Teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften,
betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen

§ 16 Teilstationäre Einrichtungen,
ambulant betreute Wohngemeinschaften,
betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen

Teil 5
Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit

§ 17 Rechtsverordnungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Zuständigkeit

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 20 Berichtspflicht
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: