B 750-15-3

Verordnung über elektrische Anlagen in Betrieben,
die der Bergaufsicht unterstehen
(Elektro-Bergverordnung - EltBergVO)

Vom 12. Januar 1999

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 178

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte
§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
§ 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
§ 7 Betriebsanweisungen
§ 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen

Abschnitt 3
Verwendung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel unter Tage

§ 9 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 10 Allgemein zugelassene elektrische Betriebsmittel
für explosionsgefährdete Bereiche
§ 11 Kennzeichnung und Stückprüfung explosionsgeschützter
elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen
§ 12 Prüfung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
§ 13 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 14 Wiederkehrende Prüfungen
§ 15 Jahresrevision
§ 16 Instandsetzungen und Änderungen elektrischer Betriebsmittel
§ 17 Sonstige Aufzeichnungen
§ 18 Arbeiten an elektrischen Anlagen und
elektrischen Betriebsmitteln
§ 19 Arbeiten an Sicherheits-,
Schutz- und Überwachungseinrichtungen
§ 20 Herstellen und Sicherstellen
des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
§ 21 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
in ungefährdeten Bereichen
§ 23 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 24 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 25 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
§ 26 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 27 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
§ 28 Wiedereinschalten nach Erdschluß
in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 29 Unterweisung der Elektro-Fachkräfte im Explosionsschutz

Abschnitt 4
Verwendung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel über Tage

§ 30 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 31 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 32 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 33 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 34 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
§ 35 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
§ 36 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
in besonderen Betrieben und Bereichen

Abschnitt 5
Schlußvorschriften

§ 37 Prüfung durch besonders bestimmte verantwortliche Personen
§ 38 Bekanntmachung der Verordnung
§ 39 Ausnahmen
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Übergangsvorschriften
§ 42 Inkrafttreten





Aufgrund des § 65 Nr. 4 , des § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10 , in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 127 Abs. 1 , §§ 128 und 129 , sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und des § 2 Abs. 1 und 2 der Bergzuständigkeitsverordnung vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium: