2221-4 Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 559
Ausgabe im ZusammenhangNichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Land Mecklenburg-Vorpommern einerseits und die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche andererseits schließen
zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen
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auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten
Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat,
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in Anknüpfung und Fortentwicklung der rechtlichen Regelungen, die
insbesondere in dem Vertrag zwischen dem Freistaat Mecklenburg-Schwerin und der Evangelisch-Lutherischen
Kirche von Mecklenburg-Schwerin vom 2. Mai 1930 und in dem Vertrag zwischen dem Freistaat
Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 ihren Niederschlag
gefunden haben,
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im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des einzelnen und in
Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,
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im Bewußtsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrages der
Kirchen und der weltlichen Aufgaben des Staates,
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in der Überzeugung, daß die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen
Distanz und Kooperation gebietet,
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in Würdigung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben
und diakonischer Dienst auch im religiös neutralen Staat für das Gemeinwohl
und den Gemeinsinn der Bürger haben,
diesen Vertrag.
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