223-3-33

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen
(Fachschulverordnung - FSVO M-V)

Vom 24. Februar 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 341

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Deutsche Sprachkenntnisse
§ 5 Aufnahmeantrag
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 8 Zeugnisse
§ 9 Versetzung und Notenausgleich
§ 10 Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern

Abschnitt 2
Prüfung

§ 11 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Gesamtergebnis der Prüfung
§ 15 Gleichwertigkeitsbestimmungen

Abschnitt 3
Fachschule für Technik

§ 16 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 17 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 18 Berufsbezeichnung

Abschnitt 4
Fachschule für Wirtschaft

§ 19 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 20 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 21 Berufsbezeichnung

Abschnitt 5
Fachschule für Gestaltung

§ 22 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 23 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 24 Berufsbezeichnung

Abschnitt 6
Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft

§ 25 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 26 Schriftliche und praktische Prüfungsfächer
§ 27 Berufsbezeichnung

Abschnitt 7
Fachschule für Agrarwirtschaft

§ 28 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 29 Übergang
§ 30 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 31 Berufsbezeichnung

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32 Anlagen
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Aufgrund des § 30 , des § 9 Abs. 1 , des § 51 Nr. 3 und des § 69 Nr. 3 und 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 19 Nr. 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium: