2030-4-37

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APOmDFw M-V)

Vom 8. April 1999

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 264

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Auswahl
§ 5 Einstellung
§ 6 Rechtsstellung

Abschnitt 2
Ausbildungsgrundsätze

§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 9 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder
§ 10 Prüfungsamt, Prüfungskommission
§ 11 Dauer der Ausbildung
§ 12 Urlaub
§ 13 Ausbildungsgang
§ 14 Leistungsnachweise
§ 15 Bewertung der Leistungen

Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung

§ 16 Ziel, Inhalt und Ablauf
§ 17 Befähigungsberichte

Abschnitt 4
Fachtheoretische Ausbildung
und Abschlußprüfung

§ 18 Grund- und Abschlußlehrgang, Ausbildung zum Rettungssanitäter
§ 19 Leistungsnachweise im Grundlehrgang
§ 20 Bestehen des Grundlehrganges
§ 21 Grundsätze der Abschlußprüfung
§ 22 Schriftliche Abschlußprüfung
§ 23 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 24 Kennzahl und Abgabe der Prüfungsarbeiten
§ 25 Anonymität
§ 26 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 27 Bestehen der schriftlichen Abschlußprüfung und Zulassung zur praktischen Abschlußprüfung
§ 28 Praktische Abschlußprüfung
§ 29 Bestehen der praktischen Abschlußprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung
§ 30 Mündliche Abschlußprüfung
§ 31 Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung
§ 32 Erkrankung, Versäumnisse
§ 33 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 34 Wiederholung der Abschlußprüfung

Abschnitt 5
Laufbahnprüfung

§ 35 Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 36 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 37 Prüfungszeugnis
§ 38 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 39 Prüfungsakten
§ 40 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 41 Anlagen
§ 42 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2 Prüfungsfächer für die Laufbahnprüfung
der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Anlage 3
Anlage 4





Aufgrund von § 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Innenministerium: