793-3 Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 153
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten-
und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung.
Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und
Gartenteiche finden die § 3 Abs. 2,
§§ 6 bis 12, 21, 22 Abs. 1 Nr.
6 und 7, §§ 23 bis 25
sowie 26 Abs. 1 Nr. 5 bis 14, 23 bis 29, Abs. 2 und 3
Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen
Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit
erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers
und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil
des Gesetzes.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig
in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts
durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie
bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen,
bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht
sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht
und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann. Sie sind Teil der
ordnungsgemäßen Fischwirtschaft. |