793-3 Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 153
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§ 19
Schadensverhütende Maßnahmen
bei Anlagen
Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung
errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete
Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen
mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand
in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände,
hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur
Beschaffung von Fischbesatz zu leisten. |