793-3 Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 153
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§ 2
Fischereibefugnis
Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
- 1.
Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis
nach Maßgabe des § 6
ist und
- 2.
einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7
besitzt.
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