793-3

Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesfischereigesetz - LFischG M-V)

Vom 13. April 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 153

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer

1.

Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und

2.

einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.