2020-3-3

Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)

Vom 27. November 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1*

Aufgaben der Gemeindekasse

(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 59 der Kommunalverfassung zu erledigen hat, gehören

1.

die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben,

2.

die Verwaltung der Kassenmittel,

3.

die Verwahrung von Wertgegenständen,

4.

die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 60 der Kommunalverfassung eine andere Stelle damit beauftragt ist.

Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren und Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Der Gemeindekasse obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn der Bürgermeister ihr die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen übertragen hat.

(2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Beamte oder Angestellte der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

*

§ 1 - Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 1995 - Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 29. November 2001.