2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1*
Aufgaben der Gemeindekasse
(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach
§ 59
der
Kommunalverfassung
zu erledigen hat, gehören
- 1.
die Annahme der Einnahmen und die
Leistung der Ausgaben,
- 2.
die Verwaltung der Kassenmittel,
- 3.
die Verwahrung von Wertgegenständen,
- 4.
die Buchführung einschließlich
der Sammlung der Belege, soweit nicht nach
§ 60
der
Kommunalverfassung
eine andere Stelle damit beauftragt ist.
Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung und die Festsetzung,
Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren und Nebenforderungen
(Zinsen, Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts
anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Der Gemeindekasse
obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß
der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn der Bürgermeister
ihr die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen übertragen
hat.
(2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen
werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung
der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem
Erlaß
von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur
Beamte oder Angestellte der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst
Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten. | * | § 1
- Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 1995
-
Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 29. November 2001. |
|