2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 19
Verwaltung der Kassenmittel
(1) Die Gemeindekasse hat darauf zu achten, daß die
für
die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind.
Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr
bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen
Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel
sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind.
(2) Der Bürgermeister regelt die Errichtung von Konten
bei
Kreditinstituten und die Bewirtschaftung des Kassenbestandes. Die anordnenden
Stellen haben die Gemeindekasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit
größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist. Wenn der Bürgermeister
nichts anderes bestimmt, hat ihn die Gemeindekasse über die Anlegung
vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel regelmäßig
zu unterrichten.
(3) Muß der Kassenbestand vorübergehend aus Rücklagen
oder durch Kassenkredite verstärkt werden oder können Rücklagen
angelegt oder Kassenkredite zurückgezahlt werden, hat die Gemeindekasse
unverzüglich die Weisung des Bürgermeisters einzuholen. |