2020-3-3

Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)

Vom 27. November 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Fremde Kassengeschäfte

(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, daß die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(2) Diese Verordnung gilt für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.