2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 2
Fremde Kassengeschäfte
(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach §
1 Abs. 1
für andere (fremde Kassengeschäfte)
nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt
oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig,
wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, daß
die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft
werden können.
(2) Diese Verordnung gilt für die Erledigung fremder
Kassengeschäfte
entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist. |