2020-3-3 Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 27. November 1991Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463
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§ 29
Buchungen im Sachbuch
Die Einnahmen und Ausgaben sind aufgrund der Kassenanordnung
oder der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 11 Abs. 1
oder § 12 Abs. 2
zum Soll zu stellen. Bei
Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden.
Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden. |