2020-3-3

Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)

Vom 27. November 1991

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 463

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 29

Buchungen im Sachbuch

Die Einnahmen und Ausgaben sind aufgrund der Kassenanordnung oder der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.